Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 18. Juni 2014 eine Krankenkasse dazu verurteilt, einen gehörlosen Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen. Die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele begrüßte diese Entscheidung als einen Schritt in Richtung verbesserter Teilhabe.
Zur Begründung wurden unter anderem folgende Punkte aufgeführt:
- "Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen."
- "Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten."
- "Die Leistungsablehnung ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum Behinderungsausgleich erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante SGB V)".
- "Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen."
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele, begrüßt diese Entscheidung. Sie bedeute einen Schritt in Richtung verbesserter Teilhabe für hörgeschädigte Menschen. Das BSG erkenne das selbständige Wohnen als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens behinderter Menschen an. Zudem sei durch die Entscheidung eine klare Festlegung getroffen worden, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen die Kosten für Rauchwarnmelder übernehmen müssten.
Pressemitteilung vom 21.08.2014 der Behindertenbeauftragten
BSG-Urteil vom 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R in der Juris-Datenbank